Technische Versicherung: Bietet Schutz vor Risiken, die während der Bauprozesse von Bau- und Montageprojekten auftreten können.
Bau-Allgefahrenversicherung: Die Bau-Allgefahrenversicherung bietet umfassenden Schutz gegen verschiedene Risiken, die bei Bauprojekten auftreten können. Diese Versicherung deckt Schäden, Unfälle, Naturkatastrophen und andere unerwartete Ereignisse ab, die während der Bauphase auftreten können. Warum sollten Sie es tun lassen? Bauprojekte bergen verschiedene Risiken und Unsicherheiten. Die Bau-Allgefahrenversicherung deckt Schäden und Kosten ab, die während des Projektablaufs entstehen können, reduziert die finanziellen Risiken, denen Sie im Projekt ausgesetzt sein können, und sorgt für einen reibungslosen Abschluss des Baus.
Montage-Vollkaskoversicherung: Die Montage-Allgefahrenversicherung stellt sicher, dass Montagearbeiten bei Ingenieurprojekten gegen verschiedene Risiken geschützt sind. Diese Versicherung deckt Schäden, Unfälle und Störungen ab, die während der Installation auftreten können. Warum sollten Sie es tun lassen? Die Montagephase ist ein kritischer Teil von Ingenieurprojekten und während dieses Prozesses können verschiedene Risiken und potenzielle Probleme auftreten. Die Installations-Allrisikoversicherung deckt Schäden und Kosten ab, die während der Installation entstehen können, und stellt so sicher, dass der Projektprozess sicher und effektiv abgeschlossen wird.
Diese Versicherung deckt den Fall jeglichen Verlusts oder Schadens an den Werten ab, die den Gegenstand darstellen, während sie sich auf der Baustelle befinden, während der Bauzeit aus einem vorher unbekannten und plötzlichen Grund, mit Ausnahme der Ausnahmen im Allgemeinen/Besonderen Bedingungen dieser Richtlinie. Es ist wichtig, dass die in der Police ausgewiesene Versicherungssumme (einschließlich Zöllen, Steuern, Zöllen und Abgaben (falls vorhanden) sowie Transport- und Arbeitskosten) dem endgültigen Projektwert entspricht, der am Ende des Projekts erreicht werden soll. Die Versicherungssumme darf nicht niedriger sein als der Vertragspreis, der jedes Jahr mit den jeweiligen Preisen des laufenden Jahres (einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Schätzungserhöhungen, falls vorhanden) für die ausgeschriebenen Arbeiten aktualisiert wird. Darüber hinaus dürfen bei Abschluss einer Versicherung die Versicherungskosten der für den Bau verwendeten Maschinen, Werkzeuge und Geräte, provisorischen Bauhallen und Hilfskonstruktionen nicht niedriger sein als die aktuellen Marktwerte. Kommt es zu einer Erhöhung der Werte, die die in der Police ausgewiesene Versicherungssumme ausmachen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Kenntniserlangung von dieser Erhöhung, jedoch vor Eintritt eines Schadens, schriftlich zu benachrichtigen. Damit eine Wertsteigerung innerhalb der Versicherungsdauer als versichert gilt, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Versicherers. Prämienanpassungen erfolgen proportional zur Erhöhung der Versicherungssumme. Werden die Wertsteigerungen vom Versicherer nicht akzeptiert, gelten für diese Versicherung die Bestimmungen der Erstgefahrenversicherung.
Diese Versicherung; Sie deckt den Fall eines Verlusts oder einer Beschädigung der den Gegenstand bildenden Werte während der Garantiezeit ab, während sie sich am Installationsort befinden, aus einem zuvor unbekannten und plötzlichen Grund, mit Ausnahme der Ausnahmen in den Allgemeinen/Sonderbedingungen in der Police.
Bau-/Montageversicherungsklauseln (Vermerke) sehen besondere Bestimmungen vor, die den Umfang bestimmter Risiken erweitern oder einschränken, indem sie in die Versicherungspolice aufgenommen werden. Diese Klauseln können zusätzliche Risiken wie Diebstahl, Naturkatastrophen oder Streiks abdecken, die bei Bau- oder Installationsprojekten auftreten können, oder zusätzlichen Schutz für Fehler bieten, die während der Wartungszeit nach Projektabschluss auftreten können. Somit kann die Richtlinie entsprechend den Anforderungen und Risikosituationen des Projekts angepasst werden.
Der Versicherer führt die Nummern und Herstellungsjahre in dieser Police und der beigefügten Inventartabelle auf, die einen integralen Bestandteil dieser Police darstellt; Während sich die Maschinen und Anlagen, deren Eigenschaften und Werte beschrieben sind, nach der Probezeit oder während der Reinigung, Revision oder des Austauschs am selben Arbeitsplatz im Normalbetrieb befinden oder wenn sie angehalten werden, können plötzliche und unerwartete Gründe auftreten, darunter: a ) Betriebsunfälle, b) Modell-, Herstellungs-, Montage-, Material-, Form-, Guss- und Verarbeitungsfehler, c) Schmierfehler, d) Kurzschluss infolge direkter Einwirkung elektrischer Energie, Beschädigung, Spannungsanstieg und Isolationsversagen und indirekte Einwirkungen atmosphärischer Elektrizität, e) Verstopfung, Eindringen von Fremdstoffen, f) Zentrifugalkraft, g) Wassermangel in Dampfkesseln und Dampfbehältern, h) Wasserschläge, plötzliche Überhitzung oder Abkühlung, i) Quetschen, Reißen, Zerknittern usw. aufgrund von Unterdruck in geschlossenen Behältern. Verformungen, j) Sturm und Orkan, Reif oder schmelzende Eisstücke, k) Fahrlässigkeit, Verschulden, Irrtum, Unachtsamkeit oder Sabotage des Bedienpersonals oder Dritter, l) In anderen nicht steuerfreien Fällen die bei Sachschäden erforderlichen Reparatur- und Ersatzkosten und Schaden sorgt. Bohrer, Scheren, Messer, Sägen, Stahl- oder Metallstifte oder Schneidwerkzeuge und -geräte, Matrizen und Formen, Warmwalzwalzen in Walzwerken, Schablonen, Modelle, Bildwalzen, Schleifmaschinen, Brecher, Mischer, Siebe und Siebe, Seile, Ketten, Transportbänder und Riemen sowie Teile wie Kohlebürsten und Lampen, die üblicherweise innerhalb bestimmter Fristen ausgetauscht oder erneuert werden (ausgenommen elektrische Isoliermaterialien und Isolieröle).
Bei dieser Versicherung ist der „Entgang des Gewinns“ (Minderung des „Bruttogewinns“) infolge der teilweisen oder vollständigen Einstellung oder Störung der „gewerblichen Tätigkeit“ infolge von Bruchschäden an den zur Ausübung der „gewerblichen Tätigkeit“ eingesetzten Maschinen und Anlagen abzudecken. (Einzelheiten sind in der Police beschrieben).
Der Versicherungsschutz besteht bis zur in der Police angegebenen Versicherungssumme.
Damit der Versicherer Zahlungen im Rahmen dieser Police leisten kann; Die vom Versicherten bei der Ausübung seiner „gewerblichen Tätigkeit“ genutzten Maschinen und Anlagen müssen im Rahmen eines gültigen und gültigen Maschinenbruchversicherungsvertrages desselben Versicherers unter Angabe von Marke, Modell und Seriennummer versichert sein.
Kontaktieren Sie uns für detaillierte Informationen…